Oberlandesgericht bestätigt Martin Kind als 96-Geschäftsführer

Nachdem zuvor bereits das Landgericht Hannover und das Oberlandesgericht Celle in einem Eilverfahren zu dem Urteil gekommen waren, dass die Absetzung von Martin Kind als Geschäftsführer durch den Mutterverein Hannover 96 e.V. unzulässig war, bestätigte das Oberlandesgericht dieses Urteil nun auch im Hauptverfahren. Damit bleibt der langjährige Klubchef Geschäftsführer der ausgegliederten Profifußball-GmbH.

Abberufung unzulässig

Hintergrund sind jahrelange Streitigkeiten zwischen den verschiedenen Gesellschaftern der Niedersachsen. Auf der einen Seite steht der eingetragene Verein – auf der anderen die ausgegliederte Profifußball GmbH, welche von Kind dominiert wird. Dieser Streit gipfelte im vergangenen Jahr in der Abberufung des 78-Jährigen als Geschäftsführer durch die Vereinsseite. Kind klagte umgehend gegen diese Entscheidung – und wurde nun auch vom Oberlandesgericht in seiner Auffassung bestätigt, dass der Geschäftsführer nur vom Aufsichtsrat bestellt oder abberufen werden darf, welcher paritätisch mit Vertretern der Vereins- und Profifußball GmbH-Seite besetzt ist.

Die Vereinsseite wiederum argumentiert, dass dies eine Verletzung der 50+1-Regel darstelle, da sie unter diesen Umständen ihr Weisungsrecht nicht durchsetzen könne. Die 50+1-Regel soll eigentlich sicherstellen, dass der Mutterverein auch dann ein Weisungsrecht behält, wenn er den Profifußball-Bereich in eine Kapitalgesellschaft ausgliedert.

Gang vor der Bundesgerichtshof?

Das Oberlandesgericht kommt allerdings zu dem Urteil, dass die 50+1 Regel im vorliegenden Fall keine Rolle spielt. In der am heutigen Donnerstag veröffentlichten Mitteilung zum Urteil vom 4. April heißt es: "Ob die gewählte Konstruktion von Gesellschaften um die am Ligabetrieb teilnehmende Fußballmannschaft Hannover 96 mit den Regeln der Deutschen Fußball Liga vereinbar sind, ist angesichts des eindeutigen Wortlauts der Satzung und des Vertrages ohne Bedeutung für die vorliegende Entscheidung." Es darf mit Spannung beobachtet werden, ob der eingetragene Verein vor die letzte Instanz zieht und das Urteil beim Bundesgerichtshof anfechtet.

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